Allgemeine Vermietbedingungen

Stand: 01.01.2011

1. Gültigkeit

Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden, von allen GIGALIFT Niederlassungen einheitlich verwendeten Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt, auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen

Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.

3. Umfang unserer Verpflichtungen, Nebenabsprachen

Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Absperrungen und die Einholung eventuell erforderlicher Behördengenehmigungen gehören ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag nicht zu unserem Leistungsumfang.

4. Einsatz, Rückgabe

Unsere Geräte dürfen nur durch von uns eingewiesene Fahrer, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben, und unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik, den westeuropäischen Anliegerstaaten und den EU-Staaten eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei Versicherungsschutz.

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie über eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer unaufgefordert zu informieren. Der Vermieter liefert das Gerät zum Objekt. Das Einbringen des Gerätes in das Objekt ist Aufgabe des Mieters.

Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßen, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung zurückzugeben.

Die Mietzeit endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben worden sind. Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die Arbeitsbühne außerhalb ihrer Einsatzstelle des jeweiligen Objekts zur jederzeitigen Abholung bereit steht und der Mieter dies dem Vermieter schriftlich mitgeteilt hat. Die schriftliche Abmeldung muss mindestens 24 Stunden vor Mietende bei der zuständigen GIGALIFT Niederlassung erfolgen.

Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters. Stellt der Mieter während der Mietdauer Umstände oder Schäden fest, die eine sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, so ist er verpflichtet, uns sofort darauf hinzuweisen. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart wurde.

5. Angebote, Preise und Berechnung

Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – vom Vermieter gestellten Bedienpersonals. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen.

An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Betriebshof. Der Einsatz an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Mehrschichtbetrieb (Betrieb über die vereinbarte tägliche Mietdauer von 7:00 bis 17:00 Uhr) ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet. Beim Mehrschichtbetrieb werden für die Nutzung von 9–12 Stunden pro Arbeitstag 0,5 Tage zusätzlich berechnet, für die Nutzung von 12–16 Stunden pro Arbeitstag 1 Tag zusätzlich.

Übernehmen wir ausdrücklich die Absperrung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet. Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu berechnen. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich hingewiesen hat. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten oder nach unserer Wahl auf Zinsen und Kosten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.

Stets sind wir berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen. Werden vereinbarte oder die vorstehend geregelten Zahlungen, gleich aus welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle, auch bisher valutierte Forderungen fällig zu stellen und sofortige Zahlungen zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, uns entstehende Verzugszinsen sowie von Kaufleuten vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen, letztere in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, zu berechnen. Wir sind berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zu Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten und vom Mieter angemietete Arbeitsbühnen sofort stillzulegen und vom Objekt abzuholen.

Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten.

Setzt der Mieter unsere Geräte gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/Dienstleistungsforderungen sicherheits-halber an uns abgetreten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.

6. Fristen und Termine

Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als Fixtermine gekennzeichnet sind. Können die Geräte durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Vermieters zurückzuführen ist, sind Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Geräte trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Ersatzzeit ausfallen. Wünscht der Mieter eine Verkürzung der Mietzeit, so bedarf diese Vertragsänderung der Zustimmung des Vermieters. Eine solche Änderung des Mietvertrages kann aus organisatorischen Gründen frühestens zwei Tage nach getroffener Vereinbarung in Kraft treten. Bei Verkürzung der Mietzeit hat der Mieter das Recht auf Minderung der Miete in dem Umfang, in dem durch den Vermieter eine andere Vermietung möglich ist.

7. Kündigung

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:

a) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten wesentlich mindert;

b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.

8. Gewährleistung

Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen, gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.

9. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz

Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugeführt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mit verschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen Dritte einschließlich eventueller aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräteschäden, die aus dem Mietvertrag ersichtliche Zusatzversicherung abzuschließen. Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Versicherungsprämien sind unsere Kunden wie folgt mitversichert, und zwar mit einer Selbstbeteiligung von 10% - mindestens EUR 1.000,-/ 2.500,- je Schadensfall:

- für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2 Mio., der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen, hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;

- gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (AKB und ABMG);

- gegen Ausfallschäden.

Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von uns vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er uns gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietungen pauschaliert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale: Für die ersten 5 Arbeitstage: 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage: 70%, für darüberhinausgehende Zeiträume: 50%, jeweils des Listenpreises. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, wie Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:

a.) übermäßiger Beanspruchung (Ziff.4);

b.) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;

c.) Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeuges/ Maschine an einen nicht berechtigten Fahrer oder eine nichtberechtigte Person;

d.) Schäden an Aufbauten und Bauwerken, die durch Nichtbeachtung der im Fahrerhaus angegebenen Durchfahrtshöhe verursacht werden;

e.) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol, Arzneimitteln bzw. Drogen;

f.) aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten sowie Zubehör, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen.

Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a.), b.) und f.) nicht schuldhaft und in den Fällen c.), d.) und e.) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.

10. Abtretung von Ansprüchen

Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.

11. Weitervermietung

Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.

12. Gerichtstand und Recht

Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Stralsund, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

GIGALIFT Vermietungs- GmbH | Richtenberger Chaussee 77 | 18437 Stralsund
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